Einbürgerungen

I. Prüfung auf Vollständigkeit der Akten und der Voraussetzungen

• C-Bewilligung

• Wohnsitz
- Schweiz: 10 Jahre
- Thurgau: 5 Jahre
- Berg: 3 Jahre

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

• Der Nachweis, dass während der letzten fünf Jahre keine Bezüge der Sozialhilfe erfolgt sind wurde neu aufgenommen.

• Neu muss kantonal eine persönliche Erklärung unterzeichnet werden betreffend die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im In- und Ausland. Das kantonale Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen holt den sogenannten VOSTRA-Auszug (eidg. Verordnung über das Strafregister) ein.

• Neu ist gesetzlich geregelt, dass die Kenntnisse der örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnisse durch einen Test oder im Gespräch nachzuweisen sind, sofern nicht offensichtlich vorhanden. In der Verordnung wird konkretisiert, dass Grundkenntnisse vorhanden sein müssen über die geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse auf den Stufen Gemeinde, Kanton und Bund. Das Bildungszentrum Weinfelden bietet einen entsprechenden Kurs sowie einen Attest an. Das Vorweisen eines solchen Attest wird von allen Gesuchstellern in der Gemeinde Berg verlangt, ausgenommen sind Personen, die:
- während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule besucht haben
- eine Ausbildung auf Sekundarstufe II (Berufsbildung, gymnasiale Maturitätsschule oder Fachmittelschule) abgeschlossen haben
- durch ihre berufliche Tätigkeit Gewähr bieten über die notwendigen Grundkenntnisse zu verfügen.

mündliche Sprachkompetenz in Deutsch mindestens dem Referenzniveau B2 und die schriftliche Sprachkompetenz mindestens dem Referenzniveau B1. Das Bildungszentrum Weinfelden oder das Amt für Gesellschaft und Integration der Stadt Frauenfeld bieten die entsprechenden Kurse sowie Atteste an. Ausgenommen sind Gesuchsteller:
- Deutsch als Muttersprache sprechen und schreiben
- während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule besucht haben
- eine Ausbildung auf Sekundarstufe II (Berufsbildung, gymnasiale Maturitätsschule oder Fachmittelschule) abgeschlossen haben
- ihre berufliche Tätigkeit Gewähr bieten über die notwendigen Grundkenntnisse zu verfügen.

II. Persönliche Prüfung

• Ein erstes Gespräch kann mit dem Gemeindepräsidenten und dem Gemeindeschreiber erfolgen, wenn wesentliche Zweifel bestehen, dass der Gemeinderat dem Gesuch nicht zustimmen kann.

III. Prüfung durch den Gemeinderat

• Die Akten stehen dem Gemeinderat zur Einsicht offen.
• Die Bewerber stellen sich anlässlich einer Sitzung persönlich vor.
• Die Bewerber geben Auskunft zu ihrer Motivation und den Gründen Schweizer Bürger zu werden.
• Freies Gespräch mit dem Bewerber mit dem Ziel die Eignung für das Schweizer Bürgerrecht zu erkennen.

Adresse

Gemeinderatskanzlei

8572 Berg
Tel.: 071 637 70 40
Web: Zur Webseite

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